§ 14 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Amtliches Verzeichnis

§ 14.

(1) Folgende Betriebe – einschließlich ihre Betriebsstätten – haben beim Landeshauptmann die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen:

  1. 1. die Erzeuger von in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
  2. 2. die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung spezifiziert;
  3. 3. die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren;
  4. 4. die Einführer von in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
  5. 5. sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die die Autorisierung zur Verwendung von Austauschpässen (§ 17 Abs. 4) beantragen.

(2) Ausführer haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 15 einzuhalten.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag – unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 – stattzugeben.

(5) Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht.

(6) Die Betriebe haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, wenn sie eine zusätzliche oder andere Tätigkeit aufnehmen als die, für die sie ursprünglich in das amtliche Verzeichnis eingetragen wurden.

(7) Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen. Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes oder Ausführers tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein. Stellt ein Ausführer, der in das amtliche Verzeichnis gemäß Abs. 2 aufgenommen worden ist, nicht innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in dieses amtliche Verzeichnis oder nach jeweils weiteren 3 Jahren einen Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses gemäß § 34 Abs. 2, tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.

(8) Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126848

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