§ 14 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Auswahl der Sachverständigen

§ 14.

Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:

  1. 1. Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
  2. 2. Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß § 132 des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.
  3. 3. Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.

Schlagworte

Kapitänspatent

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081315

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