Prüfung der Voraussetzungen
§ 14.
(1) Die Prozessbegleitungskommission prüft auf Grund des Antrags und dessen Beilagen, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber
- 1. für die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oder
- 2. für die Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 vorliegen.
(2) Erforderlichenfalls ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Bundesministerin für Justiz zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ergänzung gilt als Zurückziehung des Antrags.
(3) Die Bundesministerin für Justiz kann die Bewerberin oder den Bewerber erforderlichenfalls zu einer Anhörung laden. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Ladung zur Anhörung gilt als Zurückziehung des Antrags.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, mit der Vorbereitung der und Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen befassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265026
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