§ 14 PatVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Dokumentation

§ 14.

(1) Der aufklärende und der behandelnde Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder, wenn sie außerhalb einer Krankenanstalt errichtet wurden, in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.

(2) Stellt ein Arzt im Zuge der Aufklärung nach § 5 fest, dass der Patient nicht über die zur Errichtung einer Patientenverfügung erforderlichen Entscheidungsfähigkeit verfügt, so hat er dies, gegebenenfalls im Rahmen der Krankengeschichte, zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40205088

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