Pässe mit Datenträger
§ 14
(1) § 14.Der Zeitpunkt gemäß § 3 Abs. 8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2) Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
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