Paßversagung
§ 14.
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
- 1. der Paßwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,
- 2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,
- 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um
- a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,
- b) Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
- c) die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,
- d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
- e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
- f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
- 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß.
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