Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 40 Abs. 9.
4. Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14.
- 1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche200 Euro,
- 2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
- wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
- bekanntgegeben wird200 Euro,
- 3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
- wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
- recherchieren ist300 Euro.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40059721
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