§ 14 PAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 40 Abs. 9.

4. Abschnitt

Recherchen und Gutachten

§ 14.

(1) Die Gebühren betragen für

  1. 1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche200 Euro,
  1. 2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
  2. wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
  1. bekanntgegeben wird200 Euro,
  1. 3. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
  2. wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
  1. recherchieren ist300 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40059721

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