§ 14 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1984

§ 14.

(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 13 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Stellenausschreibung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010894

alte Dokumentnummer

N11984176430

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