§ 14.
(1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 13 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generalintendanten ist vom Vorsitzenden des Kuratoriums auszuschreiben.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Stellenausschreibung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12010894
alte Dokumentnummer
N11984176430
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