Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
§ 14
Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Die Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
- 2. die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
- 3. Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.
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