§ 14 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021

Ansage zu portierten Rufnummern

§ 14.

(1) Es ist untersagt, am Beginn des Gesprächs eine Ansage wiederzugeben, sofern die Ansage abhängig von der Portierung eines Anschlusses ist.

(2) Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Abs. 3, dauerhaft zu erfolgen.

(3) Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Abs. 2 auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.

(4) Der Kunde hat das Recht, kostenlos wieder auf die Schaltung der Ansage zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136630

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