§ 14 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

§ 14.

Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. 1. auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Organisation besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Einnahmen zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  2. 2. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen der Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie wesentlichen Erfüllungsgehilfen der förderwerbenden Organisation umgehend für die Zukunft so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere für das Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszuzahlen;
  3. 3. keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die Förderung nicht zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
  4. 4. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben.
  5. 5. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224348

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)