§ 14 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

8. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen für adäquate Anreize für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser sowie betreffend adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung

Ziele und Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen

§ 14.

Mit dem Ziel Wasserressourcen effizient zu nutzen und dadurch zu den Zielsetzungen des NGP beizutragen sind die Planungsräume durch die im Kapitel 6.8 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen zu schützen und weiterzuentwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117155

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