8. Abschnitt – Ziele und Maßnahmen für adäquate Anreize für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser sowie betreffend adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung
Ziele und Maßnahmen für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen
§ 14.
Mit dem Ziel Wasserressourcen effizient zu nutzen und dadurch zu den Zielsetzungen des NGP beizutragen sind die Planungsräume durch die im Kapitel 6.8 des NGP angeführten Maßnahmen und nach den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen zu schützen und weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
20006742
Dokumentnummer
NOR40117155
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