Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 14.
(1) In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den §§ 6 und 11 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates:
- 1. eine vereinfachte Emissionsmeldung für das Kalendervierteljahr abzugeben. Dabei ist die Menge der in Verkehr gebrachten Energieträger bekanntzugeben.
- 2. jene Menge an Zertifikaten für das Kalendervierteljahr abzugeben, die anhand der Daten gemäß Z 1 zur Deckung der Treibhausgasemissionen notwendig ist.
(2) Sofern sich die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242275
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