Auskunftspflichten
§ 14.
(1) Der Verpflichtete hat den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich die Ergebnisse von Dosisabschätzungen und Dosisermittlungen zur Kenntnis zu bringen sowie eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses zu übergeben.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 13 und die ärztlichen Zeugnisse sind auf Verlangen ferner
- 1. der zuständigen Behörde,
- 2. der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und
- 3. dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
- vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde kann sich auch vor Ort von Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr nach Abs. 2 übermittelten Aufzeichnungen überzeugen.
(4) Scheidet eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A aus einem Betrieb aus, so hat ihr der Verpflichtete auf Verlangen eine Aufstellung der ermittelten Dosen auszufolgen. Sofern diese Aufstellungen beim Verpflichteten nicht mehr vollständig aufliegen, hat dieser sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094408
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)