§ 14 NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40115162

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