§ 14 MuthG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

§ 14.

(1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

  1. 1. eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
  2. 2. mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie, die einem

    (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG auf Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen. Die Erlangung der Berufsberechtigung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

    (2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende

  1. 1. die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
  2. 2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

    Erlischt die Berufsberechtigung des Betreffenden, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.

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