§ 14 MuSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 14

§ 14. Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

  1. 1. auf Antrag des Musterinhabers;
  2. 2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musterinhaber ihm gegen über auf das Muster berufen hat;
  3. 3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)