§ 14 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Auszahlung

§ 14.

(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate

  1. 1. nach Abschluß der Vereinbarung oder
  2. 2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.

(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065373

alte Dokumentnummer

N4199551531J

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