Auszahlung
§ 14.
(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
- 1. nach Abschluß der Vereinbarung oder
- 2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065373
alte Dokumentnummer
N4199551531J
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