C. Prüfungen und Zeugnisse.
§ 14
(1) § 14.Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der allgemeinen Krankenpflege und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege sind Prüfungen abzuhalten.
(2) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen) laufend zu überzeugen. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Der Prüfungskommission haben anzugehören:
- 1. der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(r),
- 2. der (die) medizinisch-wissenschaftliche Leiter(in) der Krankenpflegeschule,
- 3. der (die) Direktor(in) der Krankenpflegeschule,
- 4. ein(e) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen Krankenpflegeschule,
- 5. ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen).
Die Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) haben beratende Stimme. Wird die Krankenpflegeschule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören, dem (der) beratende Stimme zukommt. Wird die Krankenpflegeschule von einem kirchlichen Rechtsträger geführt, hat an Stelle des (der) Vertreters(Vertreterin) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber ein(e) Vertreter(in) einer kirchlichen Einrichtung der Kommission anzugehören, dem (der) ebenfalls beratende Stimme zukommt.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet, wenn ein Mitglied die Funktion, auf Grund der seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert.
(5) Bei Nichtbestehen einer Einzelprüfung ist diese zu wiederholen. Werden am Ende eines Ausbildungsjahres höchstens zwei Unterrichtsfächer negativ abgeschlossen, so ist in diesen Fächern eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abzulegen. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen.
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