§ 14 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

2. Hauptstück

Prüfungen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Art der Prüfung

§ 14.

(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind in den einzelnen Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen. Ausgenommen sind jene Unterrichtsfächer, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist.

(2) Die Prüfungen sind in Form von

  1. 1. Einzelprüfungen von den Lehrpersonen des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß und
  2. 2. Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission
  1. abzuhalten.

(3) Darüber hinaus haben sich die Lehrpersonen während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(4) Die Prüfungen sind mündlich oder schriftlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136213

alte Dokumentnummer

N8199317217L

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