2. Hauptstück
Prüfungen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen Art der Prüfung
§ 14.
(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind in den einzelnen Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen. Ausgenommen sind jene Unterrichtsfächer, in denen gemäß Anlage 1 bis 7/Teil A nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist.
(2) Die Prüfungen sind in Form von
- 1. Einzelprüfungen von den Lehrpersonen des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß und
- 2. Teilprüfungen im Rahmen der Diplomprüfung von den Mitgliedern der Prüfungskommission
- abzuhalten.
(3) Darüber hinaus haben sich die Lehrpersonen während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4) Die Prüfungen sind mündlich oder schriftlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136213
alte Dokumentnummer
N8199317217L
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