Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Delegationen
§ 14.
(1) Delegationen können vom Beirat, in dringenden Fällen vom Vorsitz mit der Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten betraut werden, die wegen der Notwendigkeit, sich durch Besuche vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, nicht durchwegs im Rahmen von Beiratssitzungen erledigt werden können. Die Delegation erstattet im Rahmen ihres Gesamtberichtes auch über ihre Besuche Bericht.
(2) Eine Delegation besteht aus mindestens zwei nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern und allenfalls bestimmten externen Experten und Expertinnen. Ihr muß mindestens ein von einer privaten Einrichtung vorgeschlagenes Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; bei der Zusammensetzung einer Delegation soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.
(3) Der Beirat, in dringenden Fällen der Vorsitz, hat die Zusammensetzung der Delegation sowie deren Leiter der Delegation zu bestimmen und ein Zeitziel für den Abschluß der Arbeit der Delegation in dieser Angelegenheit festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001534
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