Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Studienordnungen für die im § 4 aufgezählten Studien sowie die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10009309
Dokumentnummer
NOR12118903
alte Dokumentnummer
N7196913897L
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