§ 14 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 14. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die im § 4 aufgezählten Studien sowie die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118903

alte Dokumentnummer

N7196913897L

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