früher § 13
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 14.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.
früher § 13
Schlagworte
Lufttüchtigkeitsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40273190
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