§ 14 MLFGV 2008

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

früher § 13

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 14.

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.

früher § 13

Schlagworte

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40273190

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