§ 14 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982, AVG

§ 14.

Wenn der Leistungsbescheid nach § 11 oder der gesonderte Bescheid nach § 12 nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung an den Leistungspflichtigen oder den Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort, an dem eine der genannten Personen angetroffen wird, zulässig.

vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982, AVG

Schlagworte

Ersatzzustellung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059168

alte Dokumentnummer

N4196811327A

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