vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982, AVG
§ 14.
Wenn der Leistungsbescheid nach § 11 oder der gesonderte Bescheid nach § 12 nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zugestellt werden kann, ist die Zustellung an den Leistungspflichtigen oder den Lenker des angeforderten Kraftfahrzeuges oder den Piloten des Luftfahrzeuges oder den Führer des Schiffes oder der Baumaschine an jedem Ort, an dem eine der genannten Personen angetroffen wird, zulässig.
vgl. Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982, AVG
Schlagworte
Ersatzzustellung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059168
alte Dokumentnummer
N4196811327A
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