§ 14 Meldeverordnung FinStab 1/2015

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2015

§ 14 Inkrafttreten

Die gegenständliche Verordnung tritt mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abschnitt 1 Kreditrisiko ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Abschnitt 2 Länderrisiko und Abschnitt 3 Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. September 2016 anzuwenden.

§ 9

§ 9 Abs. 1 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2016 anzuwenden.

§ 9 Abs. 2 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Die Meldungen zu Kreditrisikoinformationen (Anlagen A1 und A2) gemäß der Meldeverordnung FinStab 1/2014 der Oesterreichischen Nationalbank – kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 23. Mai 2014 – sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 zu erstatten.

Die Meldungen zu Länderrisikoinformationen (Anlagen B1 und B2) gemäß der Meldeverordnung FinStab 1/2014 der Oesterreichischen Nationalbank sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 zu erstatten.

Die Meldeverordnung FinStab 1/2014 tritt mit Ablauf des 29. September 2016 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009271

Dokumentnummer

NOR40174729

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