§ 14 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Melderegister

§ 14

(1) § 14.Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten; sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten, wenn diese für den Grund zur Annahme maßgeblich sind, daß der Betroffene die Unterkunft aufgegeben habe.

(2) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß § 19 Abs. 2 für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung oder das Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(3) Zum Zweck der erstmaligen Erstellung eines automationsunterstützt geführten Melderegisters dürfen die Meldedaten auch unter Zuhilfenahme von Evidenzen ermittelt werden, die von anderen Behörden auf Grund des Wählerevidenzgesetzes 1973, des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr 282/1980, oder infolge von Personenstands- und Betriebsaufnahmen (§§ 117 und 118 BAO) geführt werden.

(4) Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

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