Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik
§ 14.
(1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann – Medientechnik oder Medienfachfrau – Medientechnik) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077020
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