§ 14. Kreuzende Kurse
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:
- a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,
- b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,
- c) mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,
- d) mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen,
- e) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind.
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