zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 14)
Zeitliche Anwendung
§ 14.
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
20001156
Dokumentnummer
NOR40025084
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