§ 14 LuF PauschV 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 14)

Zeitliche Anwendung

§ 14.

Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40025084

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