Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Schwefeldioxid (SO2)-Emissionen
§ 14.
(1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW gelten die Grenzwerte gemäß Tabelle 5:
Tabelle 5
---------------------+---------------+---------------+---------------
Brennstoffwärme- I größer als I größer als I größer
leistung (MW) I 10 bis 50 I 50 bis 300 I als 300
---------------------+---------------+---------------+---------------
Brennstoffe I Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
---------------------+---------------+---------------+---------------
Braunkohle ......... I 400 I 400 I 400
sonstige feste ..... I 400 I 200 I 200
flüssige ........... I 1 700 I 350 I 200
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.
(2) Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte gelten in Abweichung von § 22 Abs. 1 auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert wird.
(3) Können die geforderten Grenzwerte des Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 auf Grund eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen nicht eingehalten werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung ständig mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß § 4 Abs. 6 einzuhalten sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134678
alte Dokumentnummer
N8198910674X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)