§ 14 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Behörden

§ 14.

Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 150 MW und bei Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung auf Grund eines Antrages gemäß § 5 über 150 MW betragen soll, geht der administrative Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister. Bei Dampfkesselanlagen, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134559

alte Dokumentnummer

N8198816816J

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