Strahlenbehandlung
§ 14
(1) § 14.Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die ohne Bewilligung oder entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden oder ohne Kennzeichnung der Bestrahlung in Verkehr zu bringen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung allgemein oder für Gruppen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie vereinbar ist, mit Bescheid das Behandeln von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen mit ionisierenden Strahlen oder das sonstige Inverkehrbringen derart behandelter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe zu bewilligen. In dem Bescheid sind das anzuwendende Bestrahlungsverfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzulegen. Der Bescheid ist mit höchstens drei Jahren zu befristen; er ist aber schon vor Ablauf dieser Frist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Bestrahlungsverfahrens und der bestrahlten Waren ermöglichen.
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