§ 14. Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (§ 11 Abs. 2) zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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