Beirat
§ 14.
Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Beirat.
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