§ 14 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

§ 14

Steuermaßstab

(1) Die Steuer wird berechnet:

  1. 1. beim Erwerb von Forderungsrechten:
  1. vom Nennbetrag der Schuldverschreibung.
  1. 2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
  1. a) regelmäßig vom Erwerbspreis,
  2. b) vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,
  3. c) vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt.

(2) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041855

alte Dokumentnummer

N3193414501S

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