§ 14 Kuratoren-ErgaenzungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

§. 14.

Die den Vertrauensmännern eingeräumten Befugnisse und Pflichten sind im Falle einer unter ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheit von jedem derselben selbständig auszuüben.

Die Functionsdauer der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner erlischt mit der Beendigung der Curatel.

Beim Wegfall oder bei der Verhinderung eines Vertrauensmannes tritt an dessen Stelle für die Dauer des Bedarfes derjenige Ersatzmann, welcher in der nach §. 11 bestimmten Reihenfolge der nächste ist. Den Grund des Eintrittes von Ersatzmännern hat der gemeinsame Curator dem Gerichte von Fall zu Fall anzuzeigen.

Wird vom Curator dargethan, daß es unmöglich geworden sei, die erforderliche Anzahl von Vertrauensmännern, beziehungsweise Ersatzmännern zuzuziehen, so kann das Curatelgericht über das Ansuchen um Ertheilung der Genehmigung einer Rechtshandlung entscheiden, wenn wenigstens zwei und wenn nach § 10, Absatz 5, vier Vertrauensmänner bestellt sind, wenigstens drei Vertrauensmänner, beziehungsweise Ersatzmänner bei dem Einschreiten des Curators mitgewirkt haben.

Die durch die Wahl und Thätigkeit der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner verursachten nothwendigen Kosten sind als Curatelkosten anzusehen.

Schlagworte

Funktionsdauer, Kuratel, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40219776

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