§ 14 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14.

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter aus dem Kreise jener Lehrer der Abteilung zu wählen, die innerhalb der Abteilung mit den in § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.

(2) Bei der Durchführung der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben an die Stelle der Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten und Lehrbeauftragten jene Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.

(3) Bei der Durchführung der Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 3 und 35 Abs. 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben an die Stelle der Hochschulprofessoren jene Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den in § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.

(4) Die Studieneinrichtungen der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz (einschließlich der in Oberschützen geführten Studieneinrichtungen) werden als Studieneinrichtungen der jeweils nach ihrer Bezeichnung entsprechenden Kunsthochschule (§ 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) weitergeführt.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundzumachen, welche Studienrichtungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den Kunsthochschulen bestehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003170

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