§ 14 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 14.

(1) Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094298

alte Dokumentnummer

N6195711655A

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