§ 14 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

4. Abschnitt

Umfang, Organisation und Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung

§ 14

Die Kosten- und Leistungsrechnung an den Universitäten ist als „IST-Kostenrechnung“ zu führen, indem sämtliche in der Abrechnungsperiode angefallenen Kosten und Erlöse zu verrechnen sind. Sie kann bei Bedarf als zukunftsorientiertes Planungsinstrument zu einer Sollkostenrechnung ausgestaltet werden.

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