§ 14 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 14.

Die beiderseitigen Angestellten der Zollverwaltung, denen die Verhinderung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen obliegt, haben auch Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des anderen Teiles durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel zu verhindern. Die Angestellten haben dabei ebenso wie bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften des eigenen Landes zu verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041416

alte Dokumentnummer

N3192311004O

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