§ 14 KGAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Kanzleiprüfung

§ 14.

(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (von der Oberstaatsanwaltschaft), der (die) den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Kanzleiprüfung so zuzuweisen, dass diese

  1. 1. noch innerhalb des Dienstverhältnisses auf Probe nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz VBG bzw.
  2. 2. längstens innerhalb der einjährigen Ausbildungsphase
  1. abgelegt werden kann.

(2) Die Kanzleiprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzuhalten, wobei die praktische und die mündliche Prüfung nach Möglichkeit nicht am selben Tag stattfinden sollen.

(3) Die praktische Prüfung ist als Onlinetest und Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die Klausurarbeit soll nicht länger als zwei Stunden dauern und möglichst sechs der in derAnlage 1 genannten praktischen Aufgaben umfassen.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die in derAnlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs und der Ausbildungsziele. Sie soll mit höchstens fünf Kandidat/innen gleichzeitig abgehalten werden.

(5) Nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse können Teile der mündlichen Prüfung in Teilprüfungen abgelegt werden.

Schlagworte

Kandidat

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40143334

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