§ 14 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Dauer

§ 14

Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.

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