§ 14 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 14.

(1) Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist der im § 1 Abs. 3 und 4 genannte Diplomgrad zu verleihen, wenn

  1. a) nach Einrechnung der Studien gemäß § 13 Abs. 1 die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannte Studiendauer erreicht wurde;
  2. b) die abgelegten Prüfungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 anerkannt wurden;
  3. c) die Diplomarbeit von einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-theologischen Fakultät approbiert oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und approbiert wurde. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Übertritt gemäß § 13 ist nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118884

alte Dokumentnummer

N7196913878L

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