Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14.
(1) Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist der im § 1 Abs. 3 und 4 genannte Diplomgrad zu verleihen, wenn
- a) nach Einrechnung der Studien gemäß § 13 Abs. 1 die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannte Studiendauer erreicht wurde;
- b) die abgelegten Prüfungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 anerkannt wurden;
- c) die Diplomarbeit von einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-theologischen Fakultät approbiert oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und approbiert wurde. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Übertritt gemäß § 13 ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118884
alte Dokumentnummer
N7196913878L
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