§ 14 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Normen- und Typenkartelle

§ 14

§ 14. Normen- und Typenkartelle bezwecken die einheitliche Anwendung von Normen oder Typen, insbesondere auch durch die Beschränkung auf das Herstellen oder Verwenden genormter oder typisierter Erzeugnisse.

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