Seemännische Praxis und Seefahrterfahrung
§ 14.
(1) Die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung gemäß § 202 Abs. 5 SeeSchFVO ist jeweils getrennt für Segeljachten und für Motorjachten (§ 8 Abs. 9) zu erbringen und hat mindestens folgende Erfahrungsnachweise zu beinhalten:
- 1. für den Fahrtbereich 1: eine Nachtfahrt mit einer Nachtansteuerung;
- 2. für den Fahrtbereich 2: drei Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
- 3. für den Fahrtbereich 3:
- a) fünf Nachtfahrten mit je einer Nachtansteuerung;
- b) für Segeljachten eine Fahrt mit einer Dauer von mindestens 50 Stunden ohne Unterbrechung; innerhalb dieses Zeitraums müssen insgesamt mindestens 10 Stunden außerhalb des Fahrtbereichs 2 zurückgelegt werden;
- c) für Motorjachten drei Überfahrten zwischen Häfen, die in gerader Linie mindestens 100 Seemeilen voneinander entfernt liegen;
- 4. für den Fahrtbereich 4:
- a) 15 Nachtfahrten, davon mindestens drei mit einer Nachtansteuerung;
- b) Ansteuerung von mindestens vier unterschiedlichen Häfen in Gezeitenrevieren;
- c) eine durchgehende Fahrt über eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 100 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 3; Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein.
- 1. Überfahrt: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
- 2. Nachtansteuerung: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
- 3. Nachtfahrt: Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
- 4. Gezeitenrevier: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Schlagworte
Ausgangsort
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171855
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