Bezugszeitraum: Ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden (vgl. § 13).
§ 14.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 7 ist auch der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch‑ soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt ‑ der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
20002874
Dokumentnummer
NOR40043748
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