§ 14 ISTAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2006

Vollziehung

§ 14.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich des § 12 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  3. 3. hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 bis 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20004760

Dokumentnummer

NOR40077640

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