Kostenbeteiligung
§ 14.
(1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.
(2) Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der Familienangehörige
- 1. an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
- 2. die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.
(3) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40193521
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