§ 14 IntG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Kostenbeteiligung

§ 14.

(1) Familienangehörigen nach § 47 Abs. 2 NAG und Familienangehörigen von rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1, 3 und 4 NAG ersetzt der Bund unter den Voraussetzungen des Abs. 2 50 v.H. der Kosten eines Integrationskurses gemäß § 13.

(2) Eine Kostenbeteiligung des Bundes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass der Familienangehörige

  1. 1. an mindestens 75 v.H. der Kurseinheiten teilgenommen und
  2. 2. die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 spätestens binnen 18 Monaten, nachdem er erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich mit einem Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 abgeschlossen hat.

(3) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Abs. 1 ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Integrationskurse zu orientieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193521

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