§ 14 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Zum Aufbau des Inventars siehe auch die §§ 97 ff Außerstreitgesetz RGBl. Nr. 208/1854. 2. Das Formular Nr. II wird nicht mehr verwendet.

§. 14.

In den Activstand sind nicht nur alle Kleider- und Einrichtungsstücke, Wirthschaftsgegenstände, Gewerbsrequisiten, Vorräthe u. dgl., sondern auch die Barschaft, Pretiosen, Forderungen, Obligationen und Rechte, in den Passivstand aber alle bekannten Schulden des Erblassers mit Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Gläubigers einzustellen.

In eine Schätzung unbeweglicher Güter hat sich jedoch der Gemeindevorsteher nicht einzulassen, sondern die etwa vorhandenen Realitäten lediglich in der Inventur aufzuführen.

Auf dieselbe Weise hat der Gemeindevorsteher vorzugehen, wenn er vom Bezirksgerichte um die Vornahme der Inventur insbesonders angegangen wird.

Das Formular Nr. II. enthält das Beispiel einer Verlassenschafts-Inventur.

1. Zum Aufbau des Inventars siehe auch die §§ 97 ff Außerstreitgesetz RGBl. Nr. 208/1854.

2. Das Formular Nr. II wird nicht mehr verwendet.

Schlagworte

Aktivstand, Weidestück, Wirtschaftsgegenstand, Vorrat, Fahrnis, Kostbarkeit, Wertpapiere, Liegenschaft, Verlassenschaftsinventur

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019327

alte Dokumentnummer

N2185011091R

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