Kopien
§ 14
(1) Werden Kopien und Abschriften von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder GEHEIM angefertigt, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz zu individualisieren. Die Anfertigung von Kopien von Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM durch Empfänger ist unzulässig. Kopien dürfen ausschließlich unter der unmittelbaren Verantwortung des jeweiligen Leiters der Organisationseinheit und unter Kennzeichnung als Kopie angefertigt werden.
(2) Dokumente der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder GEHEIM dürfen nur von solchen Personen kopiert, abgeschrieben, gescannt, archiviert oder verarbeitet werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen.
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